BGH, Urt. v. 9. 12. 2014 – II ZR 360/13
In seinem Urteil vom 9. 12. 2014 (Az.: II ZR 360/13) stellt der BGH unter Abweichung von der Entscheidung der Vorinstanz (OLG Hamm) klar, dass Entnahmen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG durch einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder durch einen Kommanditisten nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen darstellen, wenn dadurch das Vermögen der Komplementär-GmbH unter ihre Stammkapitalziffer sinkt oder sich eine bilanzielle Überschuldung verschärft. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es daneben unerheblich, ob die Kommanditgesellschaft einen oder mehrere weitere Komplementäre hat, die als natürliche Personen neben der beschränkt haftenden Komplementär-GmbH unbeschränkt mit ihrem ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögen haften. Im Ergebnis haftet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gem. § 43 Abs. 3 GmbHG für derart verbotene Auszahlungen der GmbH & Co. KG persönlich. Weiterlesen