Kategorien: Gesellschaftsrecht

Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei ver­bo­te­nen Auszahlungen aus dem Vermögen der KG

BGH, Urt. v. 9. 12. 2014 – II ZR 360/13

In sei­nem Urteil vom 9. 12. 2014 (Az.: II ZR 360/13) stellt der BGH unter Abweichung von der Entscheidung der Vorinstanz (OLG Hamm) klar, dass Entnahmen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG durch einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder durch einen Kommanditisten nach § 30 Abs. 1  GmbHG ver­bo­te­ne Auszahlungen dar­stel­len, wenn dadurch das Vermögen der Komplementär-GmbH unter ihre Stammkapitalziffer sinkt oder sich eine bilan­zi­el­le Überschuldung ver­schärft. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es dane­ben uner­heb­lich, ob die Kommanditgesellschaft einen oder meh­re­re wei­te­re Komplementäre hat, die als natür­li­che Personen neben der beschränkt haf­ten­den Komplementär-GmbH unbe­schränkt mit ihrem gan­zen beweg­li­chen und unbe­weg­li­chen Vermögen haf­ten. Im Ergebnis haf­tet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gem. § 43 Abs. 3 GmbHG für der­art ver­bo­te­ne Auszahlungen der GmbH & Co. KG persönlich.

Ausgangslage

In vie­len Fallgestaltungen erscheint die GmbH & Co. KG in der Praxis als Rechtsform nicht zuletzt auch wegen der fle­xi­ble­ren Handhabung der kurz‑, mit­tel- oder län­ger­fris­ti­gen Entnahme von liqui­den Mitteln gegen­über der GmbH als vor­zugs­wür­dig. Während bei der GmbH als Kapitalgesellschaft die Entnahme frei­er Mittel regel­mä­ßig eines zustim­men­den Beschlusses der Gesellschafterversammlung  und damit teil­wei­se erheb­li­chen Aufwandes beim Handling der Gesellschaft bedarf, wird die Auszahlung liqui­der Mittel bei der GmbH & Co. KG als Personengesellschaft regel­mä­ßig ein­fa­cher als Privatentnahme und damit über buch­hal­te­ri­sche Gesellschafterkonten gesteu­ert. Eine all­zu frei­zü­gi­ge Entnahmepolitik kann sich jedoch nach der hier bespro­che­nen Entscheidung des BGH im spä­te­ren Insolvenzfall der GmbH & Co. KG als ver­häng­nis­voll erwei­sen, weil der Insolvenzverwalter die­se Zahlungen von dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH spä­ter zurück­for­dern wird.

Bilanzielle Behandlung von Auszahlungen

Bei der Entnahme von liqui­den Mitteln aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG wird regel­mä­ßig über­se­hen, dass der Abzug gleich­zei­tig wegen der per­sön­li­chen Haftung der Komplementär-GmbH bei ihr zu einem ent­spre­chen­den Passivposten in der Bilanz führt, weil die Komplementärin für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG per­sön­lich haf­tet. Die Entnahme von Mitteln aus dem Vermögen der GmbH & Co. KG führt nur des­halb nicht sofort zu einer bilan­zi­el­len Überschuldung bei der Komplementär-GmbH, weil die­se gleich­zei­tig einen ent­spre­chen­den Freistellunganspruch von die­ser Verbindlichkeit gegen die Kommanditgesellschaft aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB in ihrer Bilanz akti­vie­ren kann. Bilanziell heben sich in die­sem Fall also der gebil­de­te Passivposten und der Freistellungsanspruch wech­sel­sei­tig auf. Führt aber die Auszahlung von Mitteln aus dem Vermögen der GmbH & Co. KG  an einen Gesellschafter zur Auszehrung des Vermögens der Kommanditgesellschaft, so ist die­ser Freistellungsanspruch bei der Komplementär-GmbH nicht mehr durch­setz­bar und folg­lich in der Bilanz als Gegenpol zu dem gebil­de­ten Passivposten auch nicht akti­vier­bar, so dass bei der Komplementär-GmbH eine Unterbilanz oder Überschuldung ent­ste­hen oder ver­tieft wer­den kann (vgl. BGHZ 60, 324 [32]).

Sonderfall

An die­sem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn in sicher­lich sel­te­nen Fällen neben der Komplementär-GmbH wei­te­re natür­li­che Personen die per­sön­li­che und unbe­schränk­te Haftung in der GmbH & Co. KG über­nom­men haben und der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. In einer sol­chen Konstellation könn­te dar­an gedacht wer­den, dass wegen der per­sön­li­chen und unbe­schränk­ten Haftung auch der übri­gen Komplementäre (als natür­li­che Personen) als Gegenpol zu dem Passivposten in der Bilanz der Komplementär-GmbH ein Freistellunganspruch aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die unbe­schränkt haf­ten­den Mitkomplementäre akti­viert wer­den kann, weil im Außenverhältnis meh­re­re per­sön­lich haf­ten­de Gesellschafter nach § 128 HGB als Gesamtschuldner haf­ten. Ob in einem sol­chen Fall in der Bilanz der Komplementär-GmbH ein Freistellungsanspruch bis zur vol­len Höhe der aus dem Vermögen der GmbH & Co. KG ent­nom­me­nen Beträge akti­viert wer­den kann, so dass sich wie­der­um (s.o.) Passivposten und akti­vier­ter Freistellungsanspruch in der Bilanz der Komplementär-GmbH auf­he­ben, hängt von der Haftungsquote unter den Komplementären ab. Maßgeblich für die Haftungsquote der Komplementäre unter­ein­an­der sind wie­der­um die gesell­schafts­ver­trag­li­chen Vereinbarungen bzw. der jewei­li­ge Gewinn- und Verlustanteil. Daneben ist ent­schei­dend, ob ein sol­cher Mithaftungsanteil gegen die übri­gen Komplementäre auch durch­setz­bar ist, was regel­mä­ßig Frage des Einzelfalles ist. Eine Aktivierung des Freistellunganspruchs bis zur vol­len Höhe der aus dem Vermögen der GmbH & Co. KG ent­nom­men Beträge wäre aber nur in dem Fall denk­bar, dass die per­sön­lich und unbe­schränkt haf­ten­den Mitkomplementäre aus­nahms­wei­se zur vol­len Höhe zum Gesamtschuldnerinnenausgleich her­an­zu­zie­hen sind, mit­hin die Haftungsquote der Komplementär-GmbH 0 % beträgt, bspw. weil sie am Gewinn und Verlust, anders als die per­sön­lich und unbe­schränkt haf­ten­den Mitkomplementäre, nicht betei­ligt ist.

Fazit

Unter Berücksichtigung die­ser Entscheidung des BGH soll­te in Fällen der beab­sich­tig­ten Entnahme frei­er Mittel aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG also regel­mä­ßig sorg­fäl­tig geprüft wer­den, ob die zu ent­neh­men­den Beträge durch wert­hal­ti­ge Freistellungansprüche der Komplementär-GmbH gegen die GmbH & Co. KG oder gegen sons­ti­ge Komplementäre in glei­cher oder wenigs­tens annä­hernd glei­cher Höhe gedeckt sind, zumal die Komplementär-GmbH am Vermögen der GmbH & Co. KG in aller Regel nicht betei­ligt ist und bes­ten­falls über ihr Stammkapital ver­fügt. Beträge über die Hälfte der Stammkapitalziffer der Komplementär-GmbH hin­aus dürf­ten in aller Regel als kri­tisch zu betrach­ten sein.

Dieser Beitrag wurde zuletzt überarbeitet am 11. September 2019 12:44

Dr. Andreas Daniel

Dr. Andreas Daniel ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin. Er ist bei der Rechtsanwaltskammer in Berlin seit 1997 zugelassen und Gründer der auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei daniellegal. Nach dem Abitur in Leverkusen (1986), Grundwehrdienst bei der Marine in Eckernförde, Flensburg und Kiel (1986-1987) sowie dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Trier (1987-1993) schloss sich dort zunächst eine zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit als Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Rechtsphilosophie bei Herrn Prof. Dr. Peter Krause an (1993-1995). Nach dem Referendariat (1995-1997) legte er in Berlin sein Zweites Juristisches Staatsexamen ab und promovierte 2001 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Trier zum Doktor der Rechte.

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