Bei Fehleinschätzungen des Geschäftsführers trifft nach einem neueren Urteil des OLG Koblenz (Urt. v. 23. 12. 2014 – 3 U 1544/13) grundsätzlich die GmbH und später im Insolvenzfall den Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit der Gesellschaft bei Risikogeschäften hierdurch ein Schaden entstanden ist, wobei das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den Schaden nach freier Überzeugung auch schätzen kann. Dagegen hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes nachgekommen ist, oder dass ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. hierzu BGHZ 135, 244 ff.).
Bei den dem Geschäftsführer regelmäßig obliegenden unternehmerischen Entscheidungen steht ihm im Rahmen des durch die Satzung bestimmten Unternehmensgegenstandes ein haftungsfreier Handlungsspielraum, ein sog. unternehmerisches Ermessen zu, da anderenfalls ein wirtschaftlicher Erfolg des Unternehmens kaum zu erreichen ist. Das wissentliche Eingehen von Risiken, das eine unternehmerische Tätigkeit geradezu prägt, bedingt deshalb zwingend auch Fehleinschätzungen (vgl. hierzu BGHZ 135, 244 [253]). Entsteht der Gesellschaft durch das Fehlgehen eines Geschäfts ein wirtschaftlicher Schaden, so löst dies regelmäßig noch keine Verpflichtung des Geschäftsführers zur Leistung von Schadenersatz aus, wenn die Entscheidung für ein Risikogeschäft auf einer fehlerfreien Ermessensausübung des Geschäftsführers beruhte.
Das Ermessen wird von einem Geschäftsführer fehlerhaft ausgeübt, wenn sein Handeln in Ansehung der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Informationen als von Anfang an unvertretbar erscheint. Einer gerichtlichen Überprüfung des in Rede stehenden unternehmerischen Handelns ist deshalb nur die Frage zugänglich, ob dem Geschäftsführer bei der Eingehung eines Risikogeschäfts ein Ermessensspielraum zustand und ob dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Hierbei sind jedoch nicht nachträglich gewonnene oder nachträglich zugänglichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, sondern nur diejenigen Informationen, die auch dem Geschäftsführer vor oder bei dem Geschäftsabschluss nach Einholung hinreichender Informationen zur Verfügung standen oder hätten zur Verfügung stehen können.
In Ansehung der von dem OLG Koblenz festgestellten Beweislastgrundsätze ist dem Geschäftsführer einer GmbH zu empfehlen, vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts regelmäßig eine Risikoanalyse durchzuführen und angemessen zu dokumentieren. Je nachdem wie hoch die Risiken hierbei eingeschätzt werden, dürften die Anforderungen an das Maß der einzuholenden Informationen und an den Umfang der Dokumentation des Entscheidungsprozesses zum Zwecke der späteren Exkulpation steigen.
Dieser Beitrag wurde zuletzt überarbeitet am 11. September 2019 12:45
Der Gründerszene haftet seit jeher etwas magisches an. Magisch erscheinen heutzutage vor allem die investierten…
Die gerade erst in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung bekommt ihre ersten Zähne. Nach der Entscheidung des…
Am 25. April 2018 hat die Europäische Kommission zwei neue Richtlinien zum Gesellschaftsrecht vorgeschlagen, die…
Am 24. 5. 2018 tritt die neue Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in kraft. Sie ist ab dem…
Nach rund 12 Jahren am Hackeschen Markt in Berlins Mitte ist daniellegal an den neuen…
Gute Beratung ist das Ergebnis funktionierender Zusammenarbeit. daniellegal bringt hierbei einen hohen Spezialisierungsgrad ein, der…