Nutzungs- und Mandatsbedingungen

Mandatsbedingungen

Geltungsbereich

Die nach­fol­gen­den Mandatsbedingungen gel­ten für Verträge über Beratung, Auskunft, Prozessvertretung oder sons­ti­ge Aufträge – nach­fol­gend auch Mandate genannt – sowie Vergütungsvereinbarungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zwi­schen Auftragnehmern, die Gesellschafter, Außensozien, Angestellte oder Freie Mitarbeiter bei dani­ellegal sind – nach­fol­gend auch Rechtsanwälte genannt -, und ihren Auftraggebern  – nach­fol­gend auch Mandanten genannt -, sowie für Ansprüche sons­ti­ger Personen aus der Tätigkeit der Rechtsanwälte bei dani­elle­gal auf­grund eines Rechtsberatungsvertrages, soweit zwi­schen den Parteien nicht etwas ande­res aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist.

Umfang und Ausführung des Auftrages

  1. Für den Gegenstand und Umfang der vom beauf­trag­ten Rechtsanwalt zu erbrin­gen­den Leistung ist der schrift­lich erteil­te Auftrag maß­ge­bend, nicht ein bestimm­ter wirt­schaf­ti­cher oder recht­li­cher Erfolg. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt ist berech­tigt, zur Bearbeitung des Mandats fach­kun­di­ge Dritte her­an­zu­zie­hen.  Hierdurch ent­ste­hen­de Mehrkosten sind recht­zei­tig mit dem Mandanten abzu­stim­men. Von den Beschränkungen nach § 181 BGB ist der beauf­trag­te Rechtsanwalt befreit.
  2. Das erteil­te Mandat wird nach den Grundsätzen ord­nungs­ge­mä­ßer Berufsausübung vom jeweils beauf­trag­ten Rechtsanwalt bei dani­ellegal bear­bei­tet. Wüncshe zur Bearbeitung des Mandats durch bestimm­te Rechtsanwälte wer­den nach Möglichkeit berück­sich­tigt. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt ist zur sorg­fäl­ti­gen Mandatsführung nach Maßgabe der Bundesrechtsanwaltsordnung, der bestehen­den Gesetze und der Weisungen des Mandanten ver­pflich­tet. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt unter­rich­tet den Mandanten ange­mes­sen im jeweils beauf­trag­ten Umfang über die Ergebnisse und/oder den wei­te­ren Fortgang der Bearbeitung. Gerichtliche Verfahren wer­den nur mit Zustimmung des Mandanten ein­ge­lei­tet, soweit das Mandat nicht auf Prozessführung gerich­tet ist.
  3. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt bei dani­ellegal ist berech­tigt, die vom Auftraggeber genann­ten Tatsachen, ins­be­son­de­re münd­lich gemach­te Angaben sowie die zur Verfügung gestell­ten Unterlagen als rich­tig zugrun­de zu legen. Er ver­pflich­tet sich, den Auftraggeber auf offen­sicht­li­che Widersprüche sowie von ihm anläß­lich sei­ner Tätigkeit fest­ge­stell­te Unrichtigkeiten – ins­be­son­de­re for­mel­ler Art ­- hin­zu­wei­sen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf immer wie­der in der glei­chen Art und Weise auf­tre­ten­de Unrichtigkeiten. Eine Verpflichtung des beauf­trag­ten Rechtsanwaltes bei dani­ellegal zur Überprüfung der ihm über­las­se­nen Unterlagen und Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit bedarf geson­der­ter schrift­li­cher Vereinbarungen.
  4. Die Rechtsberatung und ‑ver­tre­tung bezieht sich aus­schließ­lich auf das deut­sche Recht. Eine steu­er­li­che Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschul­det, soweit sich das Mandat nicht aus­drück­lich hier­auf bezieht. Steuerliche Auswirkungen zivil­recht­li­cher Gestaltungen sind von dem Mandanten durch fach­kun­di­ge Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) prü­fen zu las­sen. Sofern die betrau­te Rechtsangelegenheit aus­län­di­sches Recht berührt, weist der beauf­trag­te Rechtsanwälte recht­zei­tig hier­auf hin.
  5. Auf Änderungen der Rechtslage wäh­rend der Mandatsbearbeitung weist der beauf­trag­te Rechtsanwalt hin, soweit das Mandat hier­von berührt wird. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschlie­ßen­den beruf­li­chen Äußerung, ist der mit der Angelegenheit beauf­trag­te Rechtsanwalt nicht ver­pflich­tet, auf Änderungen oder sich dar­aus erge­ben­de Konsequenzen hinzuweisen.
  6. Handlungen, die sich auf das Mandat bezie­hen und die einer von meh­re­ren Mandanten vor­nimmt oder wel­che gegen­über einem von meh­re­ren Mandanten vor­ge­nom­men wer­den, wir­ken für und gegen alle Mandanten. Dies gilt nicht für eine Mandatskündigung. Widersprechen sich die Weisungen oder die Interessen meh­re­rer Mandanten, kann der beauf­trag­te Rechtsanwalt das Mandat niederlegen.

Urheber- und Nutzungsrechte

Für die Leistungen des beauf­trag­ten Rechtsanwalts gel­ten die Vorschriften über den Schutz des geis­ti­gen Eigentums. Die Rechtsanwälte bei dani­ellegal behal­ten sich alle Rechte an den von ihnen ent­wor­fe­nen Dokumenten (Schriftsätze, Gutachten, Verträge, Stellungnahmen, Berichte usw.) vor. Der Mandant ist berech­tigt, die­se im Rahmen eines ein­fa­chen Nutzungsrechtes zu nut­zen, soweit sie sich auf das Mandat bezie­hen. Die Weitergabe an Dritte bedarf der schrift­li­chen Zustimmung der Rechtsanwälte bei dani­ellegal, soweit sich nicht bereits aus dem Mandat die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimm­ten Dritten ergibt.

Verschwiegenheitspflicht

  1. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt bei dani­ellegal ist nach Maßgabe der gel­ten­den Gesetze ver­pflich­tet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelan­gen, Stillschweigen zu bewah­ren. Insoweit steht den Rechtsanwälten bei dani­elle­gal ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
  2. Über das Bestehen eines Mandatsverhältnisses und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dür­fen sich die Rechtsanwälte bei dani­ellegal gegen­über Dritten, ins­be­son­de­re Behörden, nur äußern, wenn der Mandant sie zuvor von ihrer Schweigepflicht ent­bun­den hat. Berichte, Gutachten, Verträge, Schriftsätze und sons­ti­ge schrift­li­che Äußerungen hän­di­gen die Rechtsanwälte Dritten nur mit Einwilligung des Mandanten aus. Mangels gegen­tei­li­ger Weisungen betrach­ten die Rechtsanwälte Personen, die der Mandant zu Besprechungen hin­zu­zieht oder die in sei­nem Auftrag Korrespondenz mit ihnen füh­ren, nicht als Dritte.
  3. Die im Mandatsverhältnis bestehen­de Verschwiegenheitsverpflichtung haben die Rechtsanwälte bei dani­ellegal auch ihren Mitarbeitern auf­er­legt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht des­halb im glei­chen Umfang auch für die Mitarbeiter des beauf­trag­ten Rechtsanwaltes bei daniellegal.
  4. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berech­tig­ter Interessen des beauf­trag­ten Rechtsanwaltes bei dani­ellegal erfor­der­lich ist. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt bei dani­ellegal ist auch inso­weit von der Verschwiegenheitspflicht ent­bun­den, als er nach den Versicherungsbedingungen sei­ner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung ver­pflich­tet ist.
  5. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 52 StPO, § 383 ZPO blei­ben unberührt.

Mitwirkung Dritter

  1. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt bei dani­ellegal ist berech­tigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fach­kun­di­ge Dritte (Rechtsreferendare, juris­ti­sche Mitarbeiter) sowie daten­ver­ar­bei­ten­de Anlagen (EDV) und Unternehmen heranzuziehen.
  2. Bei der Heranziehung von fach­kun­di­gen Dritten und daten­ver­ar­bei­ten­den Unternehmen hat der beauf­trag­te Rechtsanwalt bei dani­ellegal dafür Sorge zu tra­gen, dass die­se sich zur Verschwiegenheit ent­spre­chend lit. iv) Abs. 1 und 3 verpflichten.

Haftung und Haftungsbeschränkung

  1. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt bei dani­ellegal haf­tet nur für Vorsatz und gro­be Fahrlässigkeit für eige­nes sowie für das Verschulden sei­ner Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den beauf­trag­ten Rechtsanwalt bei dani­ellegal auf Ersatz eines nach Abs. 1 ver­ur­sach­ten fahr­läs­si­gen Schadens wird nach Maßgabe der schrift­lich abzu­fas­sen­den Vergütungsabrede für den ein­zel­nen Schadensfall auf das vier­fa­che der gesetz­li­chen Mindestversicherungssumme in Höhe von 250 TEUR, mit­hin auf 1 Mio. EUR begrenzt. Als ein­zel­ner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu ver­ste­hen, die sich aus ein und der­sel­ben Handlung erge­ben, oder die von dem­sel­ben Anspruchsberechtigten aus ver­schie­de­nen Handlungen gegen den beauf­trag­ten Rechtsanwalt bei dani­ellegal oder sei­ne Mitarbeiter gel­tend gemacht wer­den, soweit ein recht­li­cher oder wirt­schaft­li­cher Zusammenhang besteht.
  3. Ein ein­zel­ner Schadensfall ist auch bezüg­lich eines aus meh­re­ren Pflichtverletzungen stam­men­den ein­heit­li­chen Schadens gege­ben. Der ein­zel­ne Schadensfall umfasst sämt­li­che Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht dar­auf, ob Schäden in einem oder in meh­re­ren auf­ein­an­der fol­gen­den Jahren ent­stan­den sind. Dabei gilt mehr­fa­ches, auf glei­cher oder gleich­ar­ti­ger Fehlerquelle beru­hen­des Tun oder Unterlassen als ein­heit­li­che Pflichtverletzung, wenn die betref­fen­den Angelegenheiten mit­ein­an­der in recht­li­chem oder wirt­schaft­li­chem Zusammenhang stehen.
  4. Gegenüber Dritten haf­tet der beauf­trag­te Rechtsanwalt nur nach beson­de­rer Vereinbarung. Soweit eine sol­che getrof­fen wur­de, gilt auch gegen­über Dritten die Haftungsbeschränkung.
  5. Für münd­li­che Erklärungen und münd­li­che bzw. fern­münd­li­che Auskünfte des beauf­trag­ten Rechtsanwaltes oder sei­ner Mitarbeiter wird die Haftung aus­ge­schlos­sen, es sei denn, die Auskunft ist schrift­lich bestä­tigt worden.
  6. Eine Haftung des beauf­trag­ten Rechtsanwaltes wegen Verletzung oder Nichtbeachtung aus­län­di­schen Rechts ist aus­ge­schlos­sen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines aus­drück­lich über­nom­me­nen Auftrages, zu des­sen Erledigung die Anwendung des aus­län­di­schen Rechts erfor­der­lich und die Haftung des Auftragnehmers schrift­lich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung aus­län­di­schen Rechts aus­ge­dehnt wor­den ist.
  7. Die Haftungsbeschränkung tritt nicht ein bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflichtverletzung des beauf­trag­ten Rechtsanwalts oder einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflichtverletzung des beauf­trag­ten Rechtsanwalts oder sei­ner Mitarbeiter beruhen.
  8. Soweit im Einzelfall hier­von abge­wi­chen, ins­be­son­de­re die Haftung auf einen gerin­ge­ren als den in Abs. 2 genann­ten Betrag (min­des­tens 1 Mio. EUR) begrenzt wer­den soll, bedarf es einer schrift­li­chen Vereinbarung, die geson­dert abzu­fas­sen ist und dem Auftraggeber zusam­men mit die­sen Mandatsbedingungen bei Vertragsabschluss aus­ge­hän­digt wird.
  9. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kür­ze­ren Verjährungsfrist unter­liegt, ver­jährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch ent­stan­den ist.

Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung ver­pflich­tet, soweit dies zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erledigung des Auftrages erfor­der­lich ist. Insbesondere hat er dem beauf­trag­ten Rechtsanwalt bei dani­elle­gal unauf­ge­for­dert alle für die Ausführung des Auftrags not­wen­di­gen Unterlagen voll­stän­dig und so recht­zei­tig zu über­ge­ben, dass dem beauf­trag­ten Rechtsanwalt bei dani­ellegal eine ange­mes­se­ne Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
  2. Der Mandant infor­miert den beauf­trag­ten Rechtsanwalt ohne beson­de­re Aufforderung voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß über alle mit dem Mandat zusam­men­hän­gen­den Tatsachen und über­mit­telt ihm recht­zei­tig sämt­li­che mit dem Mandat zusam­men­hän­gen­den Unterlagen und Daten in geord­ne­ter Form. Dies gilt auch für Vorgänge, Umstände und/oder Unterlagen, die erst wäh­rend des Mandats bekannt werden.
  3. Während der Dauer des Mandats nimmt der Mandant in Mandatsangelegenheiten nur nach vor­he­ri­ger Abstimmung mit dem beauf­trag­ten Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sons­ti­gen Beteiligten Kontakt auf.
  4. Der Mandant infor­miert den beauf­trag­ten Rechtsanwalt bei dani­ellegal umge­hend über Änderungen sei­ner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E‑Mail-Adresse etc. und über län­ger­fris­ti­ge Ortsabwesenheit oder sons­ti­ge Umstände, die sei­ne vor­über­ge­hen­de Unerreichbarkeit begründen.
  5. Der Mandant über­prüft die ihm von dani­ellegal über­mit­tel­ten Schriftstücke und Angaben der Rechtsanwälte, die ihm vor­ab als Entwurf über­sandt wer­den, umge­hend sorg­fäl­tig dar­auf­hin, ob die dar­in ent­hal­te­nen Angaben zum Sachverhalt wahr­heits­ge­mäß und voll­stän­dig sind. Er infor­miert den beauf­trag­ten Rechtsanwalt sodann umge­hend dar­über, ob die­se in der ihm vor­ge­leg­ten Fassung an Dritte über­sandt wer­den können.
  6. Der Auftraggeber hat alles zu unter­las­sen, was die Unabhängigkeit des beauf­trag­ten Rechtsanwaltes oder sei­ner Erfüllungsgehilfen beein­träch­ti­gen könnte.

Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterläßt der Mandant eine ihm nach lit. vii.) oder sonst­wie oblie­gen­de Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom beauf­trag­ten Rechtsanwalt ange­bo­te­nen Leistung in Verzug, so ist der beauf­trag­te Rechtsanwalt bei dani­elle­gal berech­tigt, eine ange­mes­se­ne Frist mit der Erklärung zu bestim­men, dass er die Fortsetzung des Mandants nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolg­lo­sem Ablauf der Frist darf der beauf­trag­te Rechtsanwalt das Mandat frist­los kün­di­gen (vgl. lit. xi), Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des beauf­trag­ten Rechtsanwalts auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unter­las­se­ne Mitwirkung des Mandanten ent­stan­de­nen Mehraufwendungen sowie des ver­ur­sach­ten Schadens, und zwar auch dann, wenn der beauf­trag­te Rechtsanwalt von dem Kündigungsrecht kei­nen Gebrauch macht.

Vergütung

  1. Für die Bearbeitung des Mandats erhält der beauf­trag­te Rechtsanwalt die ver­ein­bar­te Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz). Soweit eine Vergütungsvereinbarung nicht schrift­lich geschlos­sen wor­den ist, wird die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berech­net. Die dort gere­gel­ten Gebührensätze berech­nen sich nach dem Gegenstandswert und gel­ten im Mandatsverhältnis als die übli­che und ange­mes­se­ne Vergütung.
  2. Die Vergütung und sons­ti­ge Kostenansprüche des beauf­trag­ten Rechtsanwaltes sind mit ihrer Entstehung fäl­lig und mit Rech­nungsstellung von dem Mandanten zu zah­len. Auf Anforderung des beauf­trag­ten Rechtsanwalts ist der Mandant ver­pflich­tet, ange­mes­se­ne Vorschüsse zu leis­ten. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die jewei­li­ge Gegenseite oder Dritte bestehen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungslegung und Zugang der Kostennote beim Mandanten kann der beauf­trag­te Rechtsanwalt die gesetz­li­chen Verzugszinsen berechnen.
  3. In arbeits­ge­richt­li­chen Streitigkeiten besteht außer­ge­richt­lich sowie in der ers­ten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sons­ti­ger Kosten. Dies gilt grund­sätz­lich auch für Kosten in Verfahren der frei­wil­li­gen Gerichtsbarkeit. Auch in ande­ren Rechtsstreitigkeiten kann nicht sicher­ge­stellt wer­den, dass im Fall des Obsiegens alle anfal­len­den Kosten von der unter­le­ge­nen Partei getra­gen werden.
  4. Für Tätigkeiten, die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kei­ne Regelung erfah­ren haben, gilt die ver­ein­bar­te Vergütung, ande­ren­falls die übli­che Vergütung als ver­ein­bart (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
  5. Der Mandant tritt sämt­li­che Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Justizkasse oder Dritte siche­rungs­hal­ber an den beauf­trag­ten Rechtsanwalt ab. Dieser nimmt die Abtretung an und ver­pflich­tet sich, die­se Ansprüche auf Verlangen des Mandanten frei­zu­ge­ben, soweit die Summe die Honorarforderung des beauf­trag­ten Rechtsanwaltes um 20% über­steigt. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt ist berech­tigt, die Abtretung dem Zahlungspflichtigen anzuzeigen.
  6. Bei Hinzuziehung von fach­kun­di­gen Dritten ist der beauf­trag­te Rechtsanwalt berech­tigt, im Innenverhältnis eine geson­der­te Vergütungsvereinbarung zu tref­fen. Die Ansprüche des beauf­trag­ten Rechtsanwalts gegen den Mandanten blei­ben hier­von unberührt.
  7. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Mandanten mit einem Vergütungsanspruch des beauf­trag­ten Rechtsanwalts ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Forderungen zulässig.

Vergütungsanspruch bei vor­zei­ti­ger Beendigung des Mandats 

  1. Endet ein Auftrag vor sei­ner voll­stän­di­gen Ausführung, so rich­tet sich der Vergütungsanspruch des beauf­trag­ten Rechtsanwalts nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hier­von abge­wi­chen wer­den soll, bedarf es einer schrift­li­chen Vereinbarung, die geson­dert abzu­fas­sen ist und dem Mandanten zusam­men mit die­sen Mandantsbedingungen bei Vertragsabschluss aus­ge­hän­digt wer­den soll.
  2. Weitergehende Ansprüche des beauf­trag­ten Rechtsanwaltes auf Schadenersatz blei­ben unberührt.

Beendigung des Mandats

  1. Das Mandat endet durch voll­stän­di­ge Erledigung der beauf­trag­ten Leistungen, durch Ablauf einer ver­ein­bar­ten Laufzeit, durch Kündigung oder durch das Ableben des beauf­trag­ten Rechtsanwalts. Das erteil­te Mandat endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
  2. Ein auf unbe­stimm­te Zeit geschlos­se­ner Rechtsberatungsvertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675, BGB dar­stellt – von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekün­digt wer­den; die Kündigung hat schrift­lich zu erfol­gen. Soweit im Einzelfall hier­von abge­wi­chen wer­den soll, bedarf dies einer schrift­li­chen Vereinbarung, die geson­dert zu erstel­len ist und dem Auftraggeber zusam­men mit die­sen Mandatsbedingungen bei Vertragsabschluss aus­ge­hän­digt wer­den soll.
  3. Bei Kündigung des Mandats durch den beauf­trag­ten Rechtsanwalt sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Mandanten in jedem Fall noch die­je­ni­gen Handlungen vor­zu­neh­men, die zumut­bar sind und kei­nen Aufschub dul­den (z.B. Fristverlängerungsantrag bei dro­hen­dem Fristablauf). Auch für die­se Handlungen haf­tet der beauf­trag­te Rechtsanwalt nach lit. vi.).
  4. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt ist ver­pflich­tet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhal­ten hat und was er aus Geschäftsbesorgungen erlangt hat, an den Mandanten her­aus­zu­ge­ben. Außerdem ist der beauf­trag­te Rechtsanwalt ver­pflich­tet, dem Mandanten die erfor­der­li­chen Informationen zu ertei­len, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu ertei­len und Rechenschaft abzulegen.

Vorkehrungen gegen Geldwäsche

Die Rechtsanwälte bei dani­ellegal sind nach dem Geldwäschegesetz ver­pflich­tet, unter bestimm­ten Voraussetzungen Überprüfungen vor­zu­neh­men und bei Verdacht auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz die zustän­di­gen Behörden zu infor­mie­ren. Hiervon erhält der Mandant kei­ne Nachricht.

Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung

Soweit der beauf­trag­te Rechtsanwalt auch beauf­tragt ist, den Schriftwechsel mit einer Rechtsschutzversicherung zu füh­ren, ist er von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegen­über dem Mandanten im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung aus­drück­lich befreit. In die­sem Fall ver­si­chert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung besteht, kei­ne Beitragsrückstände vor­lie­gen und in glei­cher Angelegenheit kei­ne ande­ren Rechtsanwälte beauf­tragt sind.

Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

  1. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt hat Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Mandats auf­zu­be­wah­ren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung die­ses Zeitraums, wenn der beauf­trag­te Rechtsanwalt den Mandanten schrift­lich auf­ge­for­dert hat, die Handakten in Empfang zu neh­men, und der Mandant die­ser Aufforderung bin­nen sechs Monaten, nach­dem er sie erhal­ten hat, nicht nach­ge­kom­men ist.
  2. Zu den Handakten im Sinne die­ser Vorschrift gehö­ren alle Schriftstücke, die der beauf­trag­te Rechtsanwalt aus Anlass sei­ner beruf­li­chen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhal­ten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwi­schen dem beauf­trag­ten Rechtsanwalt und sei­nem Mandanten und für die Schriftstücke, die die­ser bereits in Urschrift oder in Abschrift erhal­ten hat, sowie für die zu inter­nen Zwecken gefer­tig­ten Arbeitspapiere.
  3. Auf Anforderung des Mandanten, spä­tes­tens jedoch nach Beendigung des Auftrags, hat der beauf­trag­te Rechtsanwalt dem Mandanten die Handakten inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist her­aus­zu­ge­ben. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt kann jedoch von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurück­gibt, Abschriften oder Fotokopien anfer­ti­gen und zurückbehalten.
  4. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt kann die Herausgabe sei­ner Arbeitsergebnisse und der Handakten ver­wei­gern, bis er wegen fäl­li­ger Gebühren und Auslagen befrie­digt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, ins­be­son­de­re wegen ver­hält­nis­mä­ßi­ger Geringfügigkeit der geschul­de­ten Beträge, gegen Treu und Glauben ver­sto­ßen wür­de. Bis zur Beseitigung von vom Mandanten recht­zei­tig gel­tend gemach­ter und berech­tig­ter Mängel ist der Mandant zur Zurückbehaltung eines ange­mes­se­nen Teils der Vergütung berechtigt.

Datenverarbeitung

  1. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt ist befugt, ihm anver­trau­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten zum Zwecke der Mandatbsearbeitung zu erfas­sen, zu spei­chern und zu ver­ar­bei­ten oder durch Dritte ver­ar­bei­ten zu las­sen, soweit dies zur anwalt­li­chen Beratung und Vertretung erfor­der­lich ist. Die Speicherung und Verarbeitung erfolgt aus­schließ­lich zum Zweck der anwalt­li­chen Tätigkeit. Die Weitergabe der­ar­ti­ger Daten für Werbe- oder sons­ti­ge Zwecke ist ausgeschlossen.
  2. Die beauf­trag­te Rechtsanwälte bei dani­ellegal trifft alle ver­hält­nis­mä­ßi­gen und ihm zumut­ba­ren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriff auf die­se Daten durch unbe­fug­te Dritter und passt die Vorkehrungen lau­fend dem jeweils bewähr­ten Stand der Technik an.

Kommunikation per Telefax und/oder E‑Mail

  1. Soweit der Mandant den Rechtsanwälten bei dani­ellegal einen Telefaxanschluss bzw. eine E‑Mail-Adresse mit­teilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder aus­drück­li­che ander­wei­ti­ge Weisung damit ein­ver­stan­den, dass der beauf­trag­te Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per Telefax bzw. E‑Mail man­dats­be­zo­ge­ne Informationen und Unterlagen zusen­den darf.
  2. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauf­trag­te Personen Zugriff auf den mit­ge­teil­ten Telefaxanschluss bzw. die mit­ge­teil­te E‑Mail-Adresse haben, und dass er dor­ti­ge Eingänge regel­mä­ßig über­prüft. Der Mandant ist ver­pflich­tet, den beauf­trag­ten Rechtsanwalt bei dani­elle­gal dar­auf hin­zu­wei­sen, wenn hin­sicht­lich der Empfangsbereitschaft Einschränkungen bestehen, etwa Telefaxsendungen nur nach vor­he­ri­ger Ankündigung gewünscht werden.
  3. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unver­schlüs­sel­ten E‑Mails nur ein­ge­schränk­te Vertraulichkeit gewähr­leis­tet ist. Soweit der Mandant den Einsatz von Signatur- oder sons­ti­gen Verschlüsselungsverfahren wünscht, teilt er dies den Rechtsanwälten bei dani­elle­gal mit. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass er das S/MIME-Zertifikat des von ihm beauf­trag­ten Rechtsanwalts auf Anfrage elek­tro­nisch als eMail erhal­ten und zur Verschlüsselung sei­ner Kommunikation über unsi­che­re Datenwege mit dem von ihm beauf­trag­ten Rechtsanwalt ver­wen­den kann. Nimmt der Mandant elek­tro­nisch mit den Rechtsanwälten bei dani­ellegal Kontakt auf, ohne hier­bei eine eige­ne elek­tro­ni­sche Signatur zu ver­wen­den, darf der beauf­trag­te Rechtsanwalt bei dani­ellegal vor­be­halt­lich eines Widerrufs oder einer anders­lau­ten­den Weisung davon aus­ge­hen, dass dem Mandanten Verfahren zur siche­ren elek­tro­ni­schen Kommunikation nicht zur Verfügung ste­hen. In die­sem Fall ist auch der beauf­trag­te Rechtsanwalt bei dani­ellegal vor­be­halt­lich eines Widerrufs oder einer anders­lau­ten­den Weisung des Mandanten berech­tigt, elek­tro­nisch Nachrichten und/oder man­dats­be­zo­ge­ne Dokumente an den Mandanten in unver­schlüs­sel­ter Form zu übermitteln.

Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für ein erteil­tes Mandat, sei­ne Bearbeitung und die sich hier­aus erge­ben­den Ansprüche gilt aus­schließ­li­ches das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist gegen­über Kaufleuten und den ihnen gleich­ge­stell­ten Personen der Ort der beruf­li­chen Niederlassung bzw. der Ort der aus­wär­ti­gen Beratungsstelle des beauf­trag­ten Rechtsanwaltes.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Die bei dani­ellegal täti­gen Rechtsanwälte neh­men nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig hier­für ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer in der Rauchstraße 26 in D‑10787 Berlin, t +49 (0) 30 28444170, f +49 (0) 30 284441712, m schlichtungsstelle[at]s‑d-r.org.

Schriftform

Änderungen und Ergänzungen die­ser Mandatsbedingungen bedür­fen der Schriftform. Das glei­che gilt auch für die Befreiung vom Schriftformerfordernis.

Salvatorische Klausel

Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung die­ser Mandatsbedingungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der sons­ti­gen Bestimmungen. Der beauf­trag­te Rechtsanwalt und der Mandant ver­pflich­ten sich für die­sen Fall, eine unwirk­sa­me Bestimmung durch eine wirk­sa­me Regelung zu erset­zen, die dem gewünsch­ten recht­li­chen und/oder wirt­schaft­li­chen Ergebnis am Nächsten kommt und dem Vertragszweck am Besten entspricht.

Berlin im April 2019