Mandatsbedingungen
Inhalt
- 1 Geltungsbereich
- 2 Umfang und Ausführung des Auftrages
- 3 Urheber- und Nutzungsrechte
- 4 Verschwiegenheitspflicht
- 5 Mitwirkung Dritter
- 6 Haftung und Haftungsbeschränkung
- 7 Pflichten des Auftraggebers
- 8 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
- 9 Vergütung
- 10 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Mandats
- 11 Beendigung des Mandats
- 12 Vorkehrungen gegen Geldwäsche
- 13 Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung
- 14 Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
- 15 Datenverarbeitung
- 16 Kommunikation per Telefax und/oder E‑Mail
- 17 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 18 Außergerichtliche Streitbeilegung
- 19 Schriftform
- 20 Salvatorische Klausel
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Mandatsbedingungen gelten für Verträge über Beratung, Auskunft, Prozessvertretung oder sonstige Aufträge – nachfolgend auch Mandate genannt – sowie Vergütungsvereinbarungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zwischen Auftragnehmern, die Gesellschafter, Außensozien, Angestellte oder Freie Mitarbeiter bei daniellegal sind – nachfolgend auch Rechtsanwälte genannt -, und ihren Auftraggebern – nachfolgend auch Mandanten genannt -, sowie für Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit der Rechtsanwälte bei daniellegal aufgrund eines Rechtsberatungsvertrages, soweit zwischen den Parteien nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Umfang und Ausführung des Auftrages
- Für den Gegenstand und Umfang der vom beauftragten Rechtsanwalt zu erbringenden Leistung ist der schriftlich erteilte Auftrag maßgebend, nicht ein bestimmter wirtschafticher oder rechtlicher Erfolg. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind rechtzeitig mit dem Mandanten abzustimmen. Von den Beschränkungen nach § 181 BGB ist der beauftragte Rechtsanwalt befreit.
- Das erteilte Mandat wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vom jeweils beauftragten Rechtsanwalt bei daniellegal bearbeitet. Wüncshe zur Bearbeitung des Mandats durch bestimmte Rechtsanwälte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der beauftragte Rechtsanwalt ist zur sorgfältigen Mandatsführung nach Maßgabe der Bundesrechtsanwaltsordnung, der bestehenden Gesetze und der Weisungen des Mandanten verpflichtet. Der beauftragte Rechtsanwalt unterrichtet den Mandanten angemessen im jeweils beauftragten Umfang über die Ergebnisse und/oder den weiteren Fortgang der Bearbeitung. Gerichtliche Verfahren werden nur mit Zustimmung des Mandanten eingeleitet, soweit das Mandat nicht auf Prozessführung gerichtet ist.
- Der beauftragte Rechtsanwalt bei daniellegal ist berechtigt, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere mündlich gemachte Angaben sowie die zur Verfügung gestellten Unterlagen als richtig zugrunde zu legen. Er verpflichtet sich, den Auftraggeber auf offensichtliche Widersprüche sowie von ihm anläßlich seiner Tätigkeit festgestellte Unrichtigkeiten – insbesondere formeller Art - hinzuweisen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf immer wieder in der gleichen Art und Weise auftretende Unrichtigkeiten. Eine Verpflichtung des beauftragten Rechtsanwaltes bei daniellegal zur Überprüfung der ihm überlassenen Unterlagen und Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarungen.
- Die Rechtsberatung und ‑vertretung bezieht sich ausschließlich auf das deutsche Recht. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet, soweit sich das Mandat nicht ausdrücklich hierauf bezieht. Steuerliche Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen sind von dem Mandanten durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) prüfen zu lassen. Sofern die betraute Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der beauftragte Rechtsanwälte rechtzeitig hierauf hin.
- Auf Änderungen der Rechtslage während der Mandatsbearbeitung weist der beauftragte Rechtsanwalt hin, soweit das Mandat hiervon berührt wird. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, ist der mit der Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt nicht verpflichtet, auf Änderungen oder sich daraus ergebende Konsequenzen hinzuweisen.
- Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und die einer von mehreren Mandanten vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren Mandanten vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Mandanten. Dies gilt nicht für eine Mandatskündigung. Widersprechen sich die Weisungen oder die Interessen mehrerer Mandanten, kann der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat niederlegen.
Urheber- und Nutzungsrechte
Für die Leistungen des beauftragten Rechtsanwalts gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Die Rechtsanwälte bei daniellegal behalten sich alle Rechte an den von ihnen entworfenen Dokumenten (Schriftsätze, Gutachten, Verträge, Stellungnahmen, Berichte usw.) vor. Der Mandant ist berechtigt, diese im Rahmen eines einfachen Nutzungsrechtes zu nutzen, soweit sie sich auf das Mandat beziehen. Die Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsanwälte bei daniellegal, soweit sich nicht bereits aus dem Mandat die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Verschwiegenheitspflicht
- Der beauftragte Rechtsanwalt bei daniellegal ist nach Maßgabe der geltenden Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Insoweit steht den Rechtsanwälten bei daniellegal ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Über das Bestehen eines Mandatsverhältnisses und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich die Rechtsanwälte bei daniellegal gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant sie zuvor von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. Berichte, Gutachten, Verträge, Schriftsätze und sonstige schriftliche Äußerungen händigen die Rechtsanwälte Dritten nur mit Einwilligung des Mandanten aus. Mangels gegenteiliger Weisungen betrachten die Rechtsanwälte Personen, die der Mandant zu Besprechungen hinzuzieht oder die in seinem Auftrag Korrespondenz mit ihnen führen, nicht als Dritte.
- Die im Mandatsverhältnis bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung haben die Rechtsanwälte bei daniellegal auch ihren Mitarbeitern auferlegt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht deshalb im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des beauftragten Rechtsanwaltes bei daniellegal.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des beauftragten Rechtsanwaltes bei daniellegal erforderlich ist. Der beauftragte Rechtsanwalt bei daniellegal ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 52 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
Mitwirkung Dritter
- Der beauftragte Rechtsanwalt bei daniellegal ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte (Rechtsreferendare, juristische Mitarbeiter) sowie datenverarbeitende Anlagen (EDV) und Unternehmen heranzuziehen.
- Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der beauftragte Rechtsanwalt bei daniellegal dafür Sorge zu tragen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend lit. iv) Abs. 1 und 3 verpflichten.
Haftung und Haftungsbeschränkung
- Der beauftragte Rechtsanwalt bei daniellegal haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
- Der Anspruch des Auftraggebers gegen den beauftragten Rechtsanwalt bei daniellegal auf Ersatz eines nach Abs. 1 verursachten fahrlässigen Schadens wird nach Maßgabe der schriftlich abzufassenden Vergütungsabrede für den einzelnen Schadensfall auf das vierfache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme in Höhe von 250 TEUR, mithin auf 1 Mio. EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben, oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den beauftragten Rechtsanwalt bei daniellegal oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
- Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
- Gegenüber Dritten haftet der beauftragte Rechtsanwalt nur nach besonderer Vereinbarung. Soweit eine solche getroffen wurde, gilt auch gegenüber Dritten die Haftungsbeschränkung.
- Für mündliche Erklärungen und mündliche bzw. fernmündliche Auskünfte des beauftragten Rechtsanwaltes oder seiner Mitarbeiter wird die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, die Auskunft ist schriftlich bestätigt worden.
- Eine Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklich übernommenen Auftrages, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung des Auftragnehmers schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.
- Die Haftungsbeschränkung tritt nicht ein bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des beauftragten Rechtsanwalts oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des beauftragten Rechtsanwalts oder seiner Mitarbeiter beruhen.
- Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag (mindestens 1 Mio. EUR) begrenzt werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert abzufassen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Mandatsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt wird.
- Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem beauftragten Rechtsanwalt bei daniellegal unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem beauftragten Rechtsanwalt bei daniellegal eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
- Der Mandant informiert den beauftragten Rechtsanwalt ohne besondere Aufforderung vollständig und wahrheitsgemäß über alle mit dem Mandat zusammenhängenden Tatsachen und übermittelt ihm rechtzeitig sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form. Dies gilt auch für Vorgänge, Umstände und/oder Unterlagen, die erst während des Mandats bekannt werden.
- Während der Dauer des Mandats nimmt der Mandant in Mandatsangelegenheiten nur nach vorheriger Abstimmung mit dem beauftragten Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt auf.
- Der Mandant informiert den beauftragten Rechtsanwalt bei daniellegal umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E‑Mail-Adresse etc. und über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die seine vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
- Der Mandant überprüft die ihm von daniellegal übermittelten Schriftstücke und Angaben der Rechtsanwälte, die ihm vorab als Entwurf übersandt werden, umgehend sorgfältig daraufhin, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er informiert den beauftragten Rechtsanwalt sodann umgehend darüber, ob diese in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
- Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des beauftragten Rechtsanwaltes oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterläßt der Mandant eine ihm nach lit. vii.) oder sonstwie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom beauftragten Rechtsanwalt angebotenen Leistung in Verzug, so ist der beauftragte Rechtsanwalt bei daniellegal berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Mandants nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat fristlos kündigen (vgl. lit. xi), Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des beauftragten Rechtsanwalts auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der beauftragte Rechtsanwalt von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Vergütung
- Für die Bearbeitung des Mandats erhält der beauftragte Rechtsanwalt die vereinbarte Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz). Soweit eine Vergütungsvereinbarung nicht schriftlich geschlossen worden ist, wird die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Die dort geregelten Gebührensätze berechnen sich nach dem Gegenstandswert und gelten im Mandatsverhältnis als die übliche und angemessene Vergütung.
- Die Vergütung und sonstige Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwaltes sind mit ihrer Entstehung fällig und mit Rechnungsstellung von dem Mandanten zu zahlen. Auf Anforderung des beauftragten Rechtsanwalts ist der Mandant verpflichtet, angemessene Vorschüsse zu leisten. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die jeweilige Gegenseite oder Dritte bestehen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungslegung und Zugang der Kostennote beim Mandanten kann der beauftragte Rechtsanwalt die gesetzlichen Verzugszinsen berechnen.
- In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten besteht außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auch in anderen Rechtsstreitigkeiten kann nicht sichergestellt werden, dass im Fall des Obsiegens alle anfallenden Kosten von der unterlegenen Partei getragen werden.
- Für Tätigkeiten, die in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine Regelung erfahren haben, gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung als vereinbart (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
- Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Justizkasse oder Dritte sicherungshalber an den beauftragten Rechtsanwalt ab. Dieser nimmt die Abtretung an und verpflichtet sich, diese Ansprüche auf Verlangen des Mandanten freizugeben, soweit die Summe die Honorarforderung des beauftragten Rechtsanwaltes um 20% übersteigt. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Zahlungspflichtigen anzuzeigen.
- Bei Hinzuziehung von fachkundigen Dritten ist der beauftragte Rechtsanwalt berechtigt, im Innenverhältnis eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen. Die Ansprüche des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Mandanten bleiben hiervon unberührt.
- Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Mandanten mit einem Vergütungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Mandats
- Endet ein Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert abzufassen ist und dem Mandanten zusammen mit diesen Mandantsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
- Weitergehende Ansprüche des beauftragten Rechtsanwaltes auf Schadenersatz bleiben unberührt.
Beendigung des Mandats
- Das Mandat endet durch vollständige Erledigung der beauftragten Leistungen, durch Ablauf einer vereinbarten Laufzeit, durch Kündigung oder durch das Ableben des beauftragten Rechtsanwalts. Das erteilte Mandat endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
- Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Rechtsberatungsvertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675, BGB darstellt – von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Mandatsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
- Bei Kündigung des Mandats durch den beauftragten Rechtsanwalt sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Mandanten in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet der beauftragte Rechtsanwalt nach lit. vi.).
- Der beauftragte Rechtsanwalt ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus Geschäftsbesorgungen erlangt hat, an den Mandanten herauszugeben. Außerdem ist der beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet, dem Mandanten die erforderlichen Informationen zu erteilen, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
Vorkehrungen gegen Geldwäsche
Die Rechtsanwälte bei daniellegal sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen Überprüfungen vorzunehmen und bei Verdacht auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz die zuständigen Behörden zu informieren. Hiervon erhält der Mandant keine Nachricht.
Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung
Soweit der beauftragte Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit einer Rechtsschutzversicherung zu führen, ist er von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Mandanten im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind.
Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
- Der beauftragte Rechtsanwalt hat Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Mandats aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der beauftragte Rechtsanwalt den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
- Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der beauftragte Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und seinem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder in Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
- Auf Anforderung des Mandanten, spätestens jedoch nach Beendigung des Auftrags, hat der beauftragte Rechtsanwalt dem Mandanten die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der beauftragte Rechtsanwalt kann jedoch von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
- Der beauftragte Rechtsanwalt kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen fälliger Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung von vom Mandanten rechtzeitig geltend gemachter und berechtigter Mängel ist der Mandant zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
Datenverarbeitung
- Der beauftragte Rechtsanwalt ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten zum Zwecke der Mandatbsearbeitung zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen, soweit dies zur anwaltlichen Beratung und Vertretung erforderlich ist. Die Speicherung und Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zweck der anwaltlichen Tätigkeit. Die Weitergabe derartiger Daten für Werbe- oder sonstige Zwecke ist ausgeschlossen.
- Die beauftragte Rechtsanwälte bei daniellegal trifft alle verhältnismäßigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritter und passt die Vorkehrungen laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik an.
Kommunikation per Telefax und/oder E‑Mail
- Soweit der Mandant den Rechtsanwälten bei daniellegal einen Telefaxanschluss bzw. eine E‑Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung damit einverstanden, dass der beauftragte Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per Telefax bzw. E‑Mail mandatsbezogene Informationen und Unterlagen zusenden darf.
- Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf den mitgeteilten Telefaxanschluss bzw. die mitgeteilte E‑Mail-Adresse haben, und dass er dortige Eingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den beauftragten Rechtsanwalt bei daniellegal darauf hinzuweisen, wenn hinsichtlich der Empfangsbereitschaft Einschränkungen bestehen, etwa Telefaxsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
- Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E‑Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant den Einsatz von Signatur- oder sonstigen Verschlüsselungsverfahren wünscht, teilt er dies den Rechtsanwälten bei daniellegal mit. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass er das S/MIME-Zertifikat des von ihm beauftragten Rechtsanwalts auf Anfrage elektronisch als eMail erhalten und zur Verschlüsselung seiner Kommunikation über unsichere Datenwege mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt verwenden kann. Nimmt der Mandant elektronisch mit den Rechtsanwälten bei daniellegal Kontakt auf, ohne hierbei eine eigene elektronische Signatur zu verwenden, darf der beauftragte Rechtsanwalt bei daniellegal vorbehaltlich eines Widerrufs oder einer anderslautenden Weisung davon ausgehen, dass dem Mandanten Verfahren zur sicheren elektronischen Kommunikation nicht zur Verfügung stehen. In diesem Fall ist auch der beauftragte Rechtsanwalt bei daniellegal vorbehaltlich eines Widerrufs oder einer anderslautenden Weisung des Mandanten berechtigt, elektronisch Nachrichten und/oder mandatsbezogene Dokumente an den Mandanten in unverschlüsselter Form zu übermitteln.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Für ein erteiltes Mandat, seine Bearbeitung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließliches das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist gegenüber Kaufleuten und den ihnen gleichgestellten Personen der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des beauftragten Rechtsanwaltes.
Außergerichtliche Streitbeilegung
Die bei daniellegal tätigen Rechtsanwälte nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig hierfür ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer in der Rauchstraße 26 in D‑10787 Berlin, t +49 (0) 30 28444170, f +49 (0) 30 284441712, m schlichtungsstelle[at]s‑d-r.org.
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt auch für die Befreiung vom Schriftformerfordernis.
Salvatorische Klausel
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung dieser Mandatsbedingungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der sonstigen Bestimmungen. Der beauftragte Rechtsanwalt und der Mandant verpflichten sich für diesen Fall, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem gewünschten rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Ergebnis am Nächsten kommt und dem Vertragszweck am Besten entspricht.
Berlin im April 2019