beitrag

Zur Wirksamkeit von Beschlüssen über die Einziehung von Geschäftsanteilen

Einziehung von Geschäftsanteilen

Seit Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Oktober 2008 ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit­ten, ob ein Beschluss über die Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH nich­tig und damit anfecht­bar ist, wenn von der Gesellschafterversammlung nicht zugleich auch dar­über ent­schie­den wird, ob wegen der ein­ge­tre­te­nen Divergenz zwi­schen der Summe der Nennbeträge der ver­blei­ben­den Geschäftsanteile und dem in der Satzung beschrie­be­nen Stammkapital eine kor­ri­gie­ren­de Kapitalmaßnahme durch­ge­führt wird. Hintergrund die­ses Problems ist die Erkenntnis, dass der ein­ge­zo­ge­ne Geschäftsanteil und die damit ver­bun­de­nen Mitgliedschafsrechte an der GmbH unter­ge­hen, also ver­nich­tet wer­den, und somit das in der Satzung aus­ge­wie­se­ne Stammkapital nicht mehr mit der Summe der tat­säch­lich vor­han­de­nen Nennbeträge der Geschäftsanteile über­ein­stimmt (= Divergenz). Diese Divergenz kann ent­we­der durch Herabsetzung des sat­zungs­mä­ßi­gen Stammkapitals (= um den Nennbetrag des ein­ge­zo­ge­nen Anteils), durch nomi­nel­le Aufstockung der Nennbeträge aller Geschäftsanteile auf die Höhe des in der Satzung aus­ge­wie­sen Stammkapitals oder durch Bildung eines neu­en Geschäftsanteils aus­ge­gli­chen wer­den. In der Praxis wur­de des­halb bis­lang emp­foh­len, bis zu einer höchst­rich­ter­li­chen Klarstellung in Einziehungsfällen rein vor­sorg­lich immer auch eine ent­spre­chen­de Kapitalmaßnahme zu beschlie­ßen, was in Einzelfällen durch­aus Probleme berei­ten konn­te. Weiterlesen