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Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei ver­bo­te­nen Auszahlungen aus dem Vermögen der KG

BGH, Urt. v. 9. 12. 2014 – II ZR 360/13

In sei­nem Urteil vom 9. 12. 2014 (Az.: II ZR 360/13) stellt der BGH unter Abweichung von der Entscheidung der Vorinstanz (OLG Hamm) klar, dass Entnahmen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG durch einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder durch einen Kommanditisten nach § 30 Abs. 1  GmbHG ver­bo­te­ne Auszahlungen dar­stel­len, wenn dadurch das Vermögen der Komplementär-GmbH unter ihre Stammkapitalziffer sinkt oder sich eine bilan­zi­el­le Überschuldung ver­schärft. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es dane­ben uner­heb­lich, ob die Kommanditgesellschaft einen oder meh­re­re wei­te­re Komplementäre hat, die als natür­li­che Personen neben der beschränkt haf­ten­den Komplementär-GmbH unbe­schränkt mit ihrem gan­zen beweg­li­chen und unbe­weg­li­chen Vermögen haf­ten. Im Ergebnis haf­tet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gem. § 43 Abs. 3 GmbHG für der­art ver­bo­te­ne Auszahlungen der GmbH & Co. KG per­sön­lich. Weiterlesen

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Stimmverbot des Gesellschafters einer GmbH bei Interessenkollision

KG Berlin, Urt. v. 8. 5. 2014 – 12 U 22/13

Bekannt dürf­te sein, dass ein Gesellschafter einer mehr­glied­ri­gen GmbH wegen der Gefahr einer Interessenkollision bei der Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit sich selbst betrifft (z.B. Entlastung als Geschäftsführer, Befreiung von einer Verbindlichkeit oder auch die Begründung von schlich­ten schuld­recht­li­chen Verträgen etc.),  grund­sätz­lich nicht mit­stim­men darf (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach Auffassung des Kammgerichts Berlin (KG, Urt. v. 8. 5. 2014 – 12 U 22/13) unter Anknüpfung u.a. an BGHZ 68, 107 [110]) sei die­se Regel ent­spre­chend anzu­wen­den, wenn der in Rede ste­hen­de Gesellschafter zugleich zu wenigs­tens 50 % auch Gesellschafter der Vertragspartnerin und deren allei­ni­ger Geschäftsführer ist. Weiterlesen

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Verpflichtung zum Schadenersatz bei Fehleinschätzungen

OLG Koblenz, Urt. v. 23. 12. 2014 – 3 U 1544/13

Bei Fehleinschätzungen des Geschäftsführers trifft nach einem neue­ren Urteil des OLG Koblenz (Urt. v. 23. 12. 2014 – 3 U 1544/13)  grund­sätz­lich die GmbH und spä­ter im Insolvenzfall den Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwie­weit der Gesellschaft bei Risikogeschäften hier­durch ein Schaden ent­stan­den ist, wobei das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den Schaden nach frei­er Überzeugung auch schät­zen kann. Dagegen hat der Geschäftsführer dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, dass er den Sorgfaltspflichten eines ordent­li­chen Geschäftsmannes nach­ge­kom­men ist, oder dass ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflicht­ge­mä­ßem Alternativverhalten ein­ge­tre­ten wäre (vgl. hier­zu BGHZ 135, 244 ff.). Weiterlesen

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