company-law-package

Company-Law-Package der Europäischen Kommission

Am 25. April 2018 hat die Europäische Kommission zwei neue Richtlinien zum Gesellschaftsrecht vor­ge­schla­gen, die Bestandteil des sog. Company-Law-Package sind, das schon für das Jahr 2017 ange­kün­digt wor­den war, dann aber immer wie­der ver­scho­ben wur­de. Ziel sol­len neue Optionen für Unternehmen zur grenz­über­schrei­ten­den Sitzverlegung, zu Zusammenschlüssen oder für Spaltungen  und die Online-Unternehmensgründung sein.

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beitrag

Zur Wirksamkeit von Beschlüssen über die Einziehung von Geschäftsanteilen

Einziehung von Geschäftsanteilen

Seit Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Oktober 2008 ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit­ten, ob ein Beschluss über die Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH nich­tig und damit anfecht­bar ist, wenn von der Gesellschafterversammlung nicht zugleich auch dar­über ent­schie­den wird, ob wegen der ein­ge­tre­te­nen Divergenz zwi­schen der Summe der Nennbeträge der ver­blei­ben­den Geschäftsanteile und dem in der Satzung beschrie­be­nen Stammkapital eine kor­ri­gie­ren­de Kapitalmaßnahme durch­ge­führt wird. Hintergrund die­ses Problems ist die Erkenntnis, dass der ein­ge­zo­ge­ne Geschäftsanteil und die damit ver­bun­de­nen Mitgliedschafsrechte an der GmbH unter­ge­hen, also ver­nich­tet wer­den, und somit das in der Satzung aus­ge­wie­se­ne Stammkapital nicht mehr mit der Summe der tat­säch­lich vor­han­de­nen Nennbeträge der Geschäftsanteile über­ein­stimmt (= Divergenz). Diese Divergenz kann ent­we­der durch Herabsetzung des sat­zungs­mä­ßi­gen Stammkapitals (= um den Nennbetrag des ein­ge­zo­ge­nen Anteils), durch nomi­nel­le Aufstockung der Nennbeträge aller Geschäftsanteile auf die Höhe des in der Satzung aus­ge­wie­sen Stammkapitals oder durch Bildung eines neu­en Geschäftsanteils aus­ge­gli­chen wer­den. In der Praxis wur­de des­halb bis­lang emp­foh­len, bis zu einer höchst­rich­ter­li­chen Klarstellung in Einziehungsfällen rein vor­sorg­lich immer auch eine ent­spre­chen­de Kapitalmaßnahme zu beschlie­ßen, was in Einzelfällen durch­aus Probleme berei­ten konn­te. Weiterlesen

beitrag

Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei ver­bo­te­nen Auszahlungen aus dem Vermögen der KG

BGH, Urt. v. 9. 12. 2014 – II ZR 360/13

In sei­nem Urteil vom 9. 12. 2014 (Az.: II ZR 360/13) stellt der BGH unter Abweichung von der Entscheidung der Vorinstanz (OLG Hamm) klar, dass Entnahmen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG durch einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder durch einen Kommanditisten nach § 30 Abs. 1  GmbHG ver­bo­te­ne Auszahlungen dar­stel­len, wenn dadurch das Vermögen der Komplementär-GmbH unter ihre Stammkapitalziffer sinkt oder sich eine bilan­zi­el­le Überschuldung ver­schärft. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es dane­ben uner­heb­lich, ob die Kommanditgesellschaft einen oder meh­re­re wei­te­re Komplementäre hat, die als natür­li­che Personen neben der beschränkt haf­ten­den Komplementär-GmbH unbe­schränkt mit ihrem gan­zen beweg­li­chen und unbe­weg­li­chen Vermögen haf­ten. Im Ergebnis haf­tet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gem. § 43 Abs. 3 GmbHG für der­art ver­bo­te­ne Auszahlungen der GmbH & Co. KG per­sön­lich. Weiterlesen

beitrag

Stimmverbot des Gesellschafters einer GmbH bei Interessenkollision

KG Berlin, Urt. v. 8. 5. 2014 – 12 U 22/13

Bekannt dürf­te sein, dass ein Gesellschafter einer mehr­glied­ri­gen GmbH wegen der Gefahr einer Interessenkollision bei der Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit sich selbst betrifft (z.B. Entlastung als Geschäftsführer, Befreiung von einer Verbindlichkeit oder auch die Begründung von schlich­ten schuld­recht­li­chen Verträgen etc.),  grund­sätz­lich nicht mit­stim­men darf (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach Auffassung des Kammgerichts Berlin (KG, Urt. v. 8. 5. 2014 – 12 U 22/13) unter Anknüpfung u.a. an BGHZ 68, 107 [110]) sei die­se Regel ent­spre­chend anzu­wen­den, wenn der in Rede ste­hen­de Gesellschafter zugleich zu wenigs­tens 50 % auch Gesellschafter der Vertragspartnerin und deren allei­ni­ger Geschäftsführer ist. Weiterlesen

beitrag

Verpflichtung zum Schadenersatz bei Fehleinschätzungen

OLG Koblenz, Urt. v. 23. 12. 2014 – 3 U 1544/13

Bei Fehleinschätzungen des Geschäftsführers trifft nach einem neue­ren Urteil des OLG Koblenz (Urt. v. 23. 12. 2014 – 3 U 1544/13)  grund­sätz­lich die GmbH und spä­ter im Insolvenzfall den Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwie­weit der Gesellschaft bei Risikogeschäften hier­durch ein Schaden ent­stan­den ist, wobei das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den Schaden nach frei­er Überzeugung auch schät­zen kann. Dagegen hat der Geschäftsführer dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, dass er den Sorgfaltspflichten eines ordent­li­chen Geschäftsmannes nach­ge­kom­men ist, oder dass ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflicht­ge­mä­ßem Alternativverhalten ein­ge­tre­ten wäre (vgl. hier­zu BGHZ 135, 244 ff.). Weiterlesen