Am 25. April 2018 hat die Europäische Kommission zwei neue Richtlinien zum Gesellschaftsrecht vorgeschlagen, die Bestandteil des sog. Company-Law-Package sind, das schon für das Jahr 2017 angekündigt worden war, dann aber immer wieder verschoben wurde. Ziel sollen neue Optionen für Unternehmen zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung, zu Zusammenschlüssen oder für Spaltungen und die Online-Unternehmensgründung sein.
Kategorie: Gesellschaftsrecht
Beratungsleistungen:
Das Gesellschaftsrecht ist seit rund zwei Jahrzehnten Kernkompetenz und Beratungsschwerpunkt bei daniellegal.
Die Bandbreite unserer Tätigkeit reicht von der Beratung bei der Gesellschaftsgründung (Start-Up) über die Begleitung gesellschaftsrechtlicher Struktur- und Finanzierungsmaßnahmen bis hin zur Reorganisation, beispielsweise im Krisenfall, und der Einschätzung der Insolvenzreife. Wir beraten und organisieren Kapitalmaßnahmen, beispielesweise zur Aufnahme von Investoren, und begleiten Umwandlungen, insbesondere Formwechsel, Spaltungen und Verschmelzungen. Unser Tätigkeitsbereich erstreckt sich ferner auf den Kauf und Verkauf von Unternehmen (M&A) und die hiermit im Zusammenhang stehenden Unternehmensdurchsichten (Legal and Tax Due Dilligence) als auch auf gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen zwischen GesellschafterInnen untereinander und/oder mit ihrer Gesellschaft und/oder ihren GeschäftsführerInnen.
Unsere Kompetenzen:
Wir unterstützen Sie insbesondere bei
- der Rechtsformwahl und
- der Beratung und Gestaltung von allen gesellschaftsrechtlich relevanten Verträgen und Beschlüssen (z. B. Satzung, Geschäftsführeranstellungsvertrag, Unternehmensverträge wie beispielsweise Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag, etc.) und
- gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen und
- Aktienrecht, GmbH-Recht, Personengesellschaftsrecht, Genossenschaftsrecht und
- Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen),
- Finanzierungsmaßnahmen und
- Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, insbesondere „Hurdle Shares” / „Growth Shares”, Beteiligungsvehikel, „Phantom Shares” und „Virtual Stock Options” (virtuelle Beteiligung) und
- der Umwandlung von umwandlungsfähigen Gesellschaften (Formwechsel, Spaltung, Verschmelzung, Anteilstausch usw.) und
- Joint Ventures, ARGEs, PPPs und
- Familiengesellschaften und
- Unternehmenskauf oder ‑verkauf und
- der Unternehmensnachfolge und
- Asset Protection sowie
- Venture-Capital-Beteiligungen sowie bei
- gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen.
Informationsdienst:
Unter der Kategorie Gesellschaftsrecht informiert daniellegal über Aktuelles im nationalen, europäischen und internationalen Gesellschaftsrecht und gibt Ihnen weiterführende Informationen, Hinweise und Fundstellen über Links zu Gerichtsurteilen, gerichtlichen Beschlüssen, Aufsätzen, Recherchetools oder Datenbanken usw. zur eigenen weiterführenden Recherche an die Hand.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen von Fall zu Fall über Downloads auch frei verwendbare Materialien für den täglichen Gebrauch zur Verfügung. Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass unsere Materialien als Beispiele zu verstehen sind und eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung nicht ersetzen können. Hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Verwendung unserer Materialien ohne anwaltliche Beratung erfolgt folglich auf eigene Verantwortung.
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Beiträge:
Zur Wirksamkeit von Beschlüssen über die Einziehung von Geschäftsanteilen
Einziehung von Geschäftsanteilen
Seit Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Oktober 2008 ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob ein Beschluss über die Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH nichtig und damit anfechtbar ist, wenn von der Gesellschafterversammlung nicht zugleich auch darüber entschieden wird, ob wegen der eingetretenen Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem in der Satzung beschriebenen Stammkapital eine korrigierende Kapitalmaßnahme durchgeführt wird. Hintergrund dieses Problems ist die Erkenntnis, dass der eingezogene Geschäftsanteil und die damit verbundenen Mitgliedschafsrechte an der GmbH untergehen, also vernichtet werden, und somit das in der Satzung ausgewiesene Stammkapital nicht mehr mit der Summe der tatsächlich vorhandenen Nennbeträge der Geschäftsanteile übereinstimmt (= Divergenz). Diese Divergenz kann entweder durch Herabsetzung des satzungsmäßigen Stammkapitals (= um den Nennbetrag des eingezogenen Anteils), durch nominelle Aufstockung der Nennbeträge aller Geschäftsanteile auf die Höhe des in der Satzung ausgewiesen Stammkapitals oder durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils ausgeglichen werden. In der Praxis wurde deshalb bislang empfohlen, bis zu einer höchstrichterlichen Klarstellung in Einziehungsfällen rein vorsorglich immer auch eine entsprechende Kapitalmaßnahme zu beschließen, was in Einzelfällen durchaus Probleme bereiten konnte. Weiterlesen
Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei verbotenen Auszahlungen aus dem Vermögen der KG
BGH, Urt. v. 9. 12. 2014 – II ZR 360/13
In seinem Urteil vom 9. 12. 2014 (Az.: II ZR 360/13) stellt der BGH unter Abweichung von der Entscheidung der Vorinstanz (OLG Hamm) klar, dass Entnahmen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG durch einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder durch einen Kommanditisten nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlungen darstellen, wenn dadurch das Vermögen der Komplementär-GmbH unter ihre Stammkapitalziffer sinkt oder sich eine bilanzielle Überschuldung verschärft. Wenn der Zahlungsempfänger (auch) Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, ist es daneben unerheblich, ob die Kommanditgesellschaft einen oder mehrere weitere Komplementäre hat, die als natürliche Personen neben der beschränkt haftenden Komplementär-GmbH unbeschränkt mit ihrem ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögen haften. Im Ergebnis haftet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gem. § 43 Abs. 3 GmbHG für derart verbotene Auszahlungen der GmbH & Co. KG persönlich. Weiterlesen
Stimmverbot des Gesellschafters einer GmbH bei Interessenkollision
KG Berlin, Urt. v. 8. 5. 2014 – 12 U 22/13
Bekannt dürfte sein, dass ein Gesellschafter einer mehrgliedrigen GmbH wegen der Gefahr einer Interessenkollision bei der Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit sich selbst betrifft (z.B. Entlastung als Geschäftsführer, Befreiung von einer Verbindlichkeit oder auch die Begründung von schlichten schuldrechtlichen Verträgen etc.), grundsätzlich nicht mitstimmen darf (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach Auffassung des Kammgerichts Berlin (KG, Urt. v. 8. 5. 2014 – 12 U 22/13) unter Anknüpfung u.a. an BGHZ 68, 107 [110]) sei diese Regel entsprechend anzuwenden, wenn der in Rede stehende Gesellschafter zugleich zu wenigstens 50 % auch Gesellschafter der Vertragspartnerin und deren alleiniger Geschäftsführer ist. Weiterlesen
Verpflichtung zum Schadenersatz bei Fehleinschätzungen
OLG Koblenz, Urt. v. 23. 12. 2014 – 3 U 1544/13
Bei Fehleinschätzungen des Geschäftsführers trifft nach einem neueren Urteil des OLG Koblenz (Urt. v. 23. 12. 2014 – 3 U 1544/13) grundsätzlich die GmbH und später im Insolvenzfall den Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit der Gesellschaft bei Risikogeschäften hierdurch ein Schaden entstanden ist, wobei das Gericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den Schaden nach freier Überzeugung auch schätzen kann. Dagegen hat der Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen, dass er den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes nachgekommen ist, oder dass ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. hierzu BGHZ 135, 244 ff.). Weiterlesen