KG Berlin, Urt. v. 8. 5. 2014 – 12 U 22/13
Bekannt dürfte sein, dass ein Gesellschafter einer mehrgliedrigen GmbH wegen der Gefahr einer Interessenkollision bei der Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit sich selbst betrifft (z.B. Entlastung als Geschäftsführer, Befreiung von einer Verbindlichkeit oder auch die Begründung von schlichten schuldrechtlichen Verträgen etc.), grundsätzlich nicht mitstimmen darf (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach Auffassung des Kammgerichts Berlin (KG, Urt. v. 8. 5. 2014 – 12 U 22/13) unter Anknüpfung u.a. an BGHZ 68, 107 [110]) sei diese Regel entsprechend anzuwenden, wenn der in Rede stehende Gesellschafter zugleich zu wenigstens 50 % auch Gesellschafter der Vertragspartnerin und deren alleiniger Geschäftsführer ist. Weiterlesen