beitrag

Stimmverbot des Gesellschafters einer GmbH bei Interessenkollision

KG Berlin, Urt. v. 8. 5. 2014 – 12 U 22/13

Bekannt dürf­te sein, dass ein Gesellschafter einer mehr­glied­ri­gen GmbH wegen der Gefahr einer Interessenkollision bei der Beschlussfassung, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit sich selbst betrifft (z.B. Entlastung als Geschäftsführer, Befreiung von einer Verbindlichkeit oder auch die Begründung von schlich­ten schuld­recht­li­chen Verträgen etc.),  grund­sätz­lich nicht mit­stim­men darf (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nach Auffassung des Kammgerichts Berlin (KG, Urt. v. 8. 5. 2014 – 12 U 22/13) unter Anknüpfung u.a. an BGHZ 68, 107 [110]) sei die­se Regel ent­spre­chend anzu­wen­den, wenn der in Rede ste­hen­de Gesellschafter zugleich zu wenigs­tens 50 % auch Gesellschafter der Vertragspartnerin und deren allei­ni­ger Geschäftsführer ist. Weiterlesen