Einziehung von Geschäftsanteilen
Seit Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) im Oktober 2008 ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob ein Beschluss über die Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH nichtig und damit anfechtbar ist, wenn von der Gesellschafterversammlung nicht zugleich auch darüber entschieden wird, ob wegen der eingetretenen Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem in der Satzung beschriebenen Stammkapital eine korrigierende Kapitalmaßnahme durchgeführt wird. Hintergrund dieses Problems ist die Erkenntnis, dass der eingezogene Geschäftsanteil und die damit verbundenen Mitgliedschafsrechte an der GmbH untergehen, also vernichtet werden, und somit das in der Satzung ausgewiesene Stammkapital nicht mehr mit der Summe der tatsächlich vorhandenen Nennbeträge der Geschäftsanteile übereinstimmt (= Divergenz). Diese Divergenz kann entweder durch Herabsetzung des satzungsmäßigen Stammkapitals (= um den Nennbetrag des eingezogenen Anteils), durch nominelle Aufstockung der Nennbeträge aller Geschäftsanteile auf die Höhe des in der Satzung ausgewiesen Stammkapitals oder durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils ausgeglichen werden. In der Praxis wurde deshalb bislang empfohlen, bis zu einer höchstrichterlichen Klarstellung in Einziehungsfällen rein vorsorglich immer auch eine entsprechende Kapitalmaßnahme zu beschließen, was in Einzelfällen durchaus Probleme bereiten konnte. Weiterlesen